Am 3.11.1999 kam es bei leichtem Nieselregen gegen 12:25 Uhr auf der B7 zwischen Gaweinsthal und Poysdorf zu einem Unfall. Bei Gegenverkehr begann die spätere Klägerin kurz zuvor eine LKW-Kolonne zu überholen, wobei an dieser Stelle die Fahrbahn drei bis vier Fahrzeugen nebeneinander Platz bietet. In der Gegenrichtung übersah der Beklagte ohne feststellbaren Grund die herannahende Klägerin und begann seinerseits einen Klein-LKW zu überholen. Es kam zum Frontalzusammenstoß bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 140 km/h der beiden Fahrzeuge, wobei das Klägerinnenfahrzeug 84 km/h fuhr. Die Verletzungen der Klägerin reichten über ein schwerstes Schädelhirntrauma mit Gehirnquetschungen, Mittelgesichtsfraktur mit Verletzung der Augehöhlen und des Nasenbeins bis zu einem Abknicktrauma der Halswirbelsäule und noch weiteren Verletzungserscheinungen. Die Folgen der zahlreichen Verletzungen sind überwiegende Rollstuhlpflicht, mehrere Narben und komplexe gesamtmotorische Störungen. Dadurch besteht für die Klägerin eine 100% Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Besserungsaussicht.
Das Erstgericht verurteilt die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 290.000,00 an Schmerzengeld, aufgrund 54 Tage starker, 472 Tage mittelstarker und 1.789 Tage leichter Schmerzen plus zukünftiger Schmerzen von 14 Tage pro Monat. Das festgestellte Alleinverschulden des Beklagten wurde von beiden nachfolgenden Instanzen bestätigt, obwohl der Beklagte die Mittelinie nicht überschritt sondern die Beklagte. Was aber als notwendig erachtet wurde um die LKW-Kolonne gefahrlos zu überholen und sich die Klägerin darauf verlassen darf, dass entgegenkommende Fahrzeuge Überholmanöver unterlassen auch wenn ein geringeres Überschreiten der Mittellinie möglich gewesen wäre. Ein mögliches Mitverschulden sei jedenfalls gegenüber dem Verschulden des Beklagten vernachlässigbar.
Das Berufungsgericht änderte lediglich die Höhe der Zahlung des Schmerzengeldes auf EUR 285.600,00 ab, ließ aber die ordentliche Revision zu zur Prüfung der Höhe des angemessenen Schmerzengeld-anspruches zu.
Der Oberste Gerichtshof reduzierte das Schmerzengeld daraufhin auf EUR 160.000,00 aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen, da der bisher höchste Betrag von EUR 218.018,50 einem 21jährigen Mann zugesprochen wurde, der neben einem Schädelhirntrauma, zahlreichen Knochenbrüchen und eine Lähmung des Rumpfes und der vier Extremitäten erlitt. Eine Überklagung der Klägerin liege trotz der beträchtlichen Reduzierung des Schmerzensgelds nicht vor, da allein schon die zwei Instanzen der Untergerichte Schmerzengeld in der geforderten Höhe zuerkannt haben.
Diese Urteile belegen die Bereitschaft der Gerichte höheres Schmerzensgeld zu zugestehen. Der Oberste Gerichtshof hat zur Wahrung der Rechtssicherheit diesem Gedanken durch eine Reduktion um 45% von EUR 290.000,00 auf EUR 160.000,00 Einhalt geboten. Ohne diesen Umstand moralisch zu bewerten, sollte man sich dieser Entwicklung aber allenfalls bewusst sein.