Im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 12.1.2000 wurde vom Kläger mehrmals und eindeutig die „Privatbank C****“ als Ziel der Auslandsüberweisung angegeben. Am 14.1.2000 erkundigte sich der Kläger bei einem Mitarbeiter der Beklagten nach der Überweisung und wies diesen an die Abrechnung der Summe an seinen Vermögensberater bei der „C****“-Bank zu faxen. Infolge der falschen Bezeichnung der Bank kam es am 19.1.2000 zur Rückbuchung der Auftragssumme. Die Überweisung würde schließlich infolge der Urgenz des Klägers am 28.1.2000 korrekt vorgenommen.
Der Kläger machte entgangenen Gewinn nach § 1324 ABGB geltend, als Voraussetzung musste festgestellt werden, ob im Handeln der Bank eine grobe Sorgfaltswidrigkeit zu sehen ist.
Im Hinblick auf die Auftragserteilung vom 12.1.2000 stellte das Erstgericht fest, dass der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrags für den Bankangestellten eindeutig war und diesem daher kein Vorwurf gemacht werden kann (Prinzip der formalen Auftragsstrenge; 1 Ob 277/01a; Canaris, Bankvertragsrecht I³ Rz 327). Die Annahme einer allgemeinen Verpflichtung der Bank, ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden bezüglich der Bezeichnung der Empfängerbank von sich aus zu überprüfen, würde die Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden überspannen. Insbesondere wenn es sich bei der Empfängerbank um die eigene kontoführende Bank des Kunden handelt und dieser langjährige Erfahrung im Wertpapierhandel hat. In den Vorgängen vom 14.1.2000 erkannt das Erstgericht allerdings eine auffallende Sorglosigkeit des Bankangestellten, da diesem die Abweichung der Bezeichnung der Bank hätte auffallen müssen. Im Ergebnis gelangte das Erstgericht zu einer Verschuldensteilung 1:1 auf der Grundlage des § 1304 ABGB.
Das Berufungsgericht folgte dem Erstgericht grundsätzlich in seinen Ausführungen zum 14.1.2000. Es beurteilte aber das Verhalten des Bankangestellten vom 12.1.2000 als nicht leicht fahrlässig, da der Kunde in Auslandsüberweisung unerfahren gewesen ist und dieser darauf vertrauen durfte, dass dem Bankangestellten eine allfällige Fehlbezeichnung hätte auffallen müssen.
Der Oberste Gerichtshof berichtigte die Untergerichte und ging vom Alleinverschulden des Klägers aus. Bezüglich der Geschehnisse vom 12.1.2000 folgte es den Ausführungen des Erstgerichts. Weiters wurde festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten das Fax am 14.1. nach den genauen Angaben des Klägers gesendet hat. Aus dem Umstand, dass das Fax an die „C****“-Bank zu Handen des Vermögensberaters zu richten war, welcher im konkreten Zeitpunkt nicht dort beschäftigt war, lässt sich kein Zusammenhang mit der Empfängerbank ableiten. Es besteht daher kein Verdachtsmoment für den Bankangestellten die Bezeichnung der Empfängerbank selbstständig zu überprüfen.
In Hinblick auf den Umfang der Sorgfaltspflichten der Bank bleibt die Frage ungeklärt in wie weit sich die Untätigkeit der Bank zwischen 19.1.2000 und 28.1.2000 auf deren Haftbarkeit hätte auswirken können, da der Klägers der Beklagten keine Verletzung der Verständigungspflicht vorgeworfen hat. Festzuhalten ist, dass nach den Ausführungen des Obersten Gerichthofs eine wesentliche Eigenverantwortlichkeit des Bankkunden für sein Handeln im Hinblick auf das Prinzip der formalen Auftragsstrenge besteht und eine von ihm ausgehende (falsche) Bezeichnung, nicht zwingend eine Nachforschungspflicht der Bank zur Folge hat.
Die Sorgfaltspflichten einer Bank – Haftung für entgangenen Kursgewinn?
Veröffentlicht in Bankrecht.