Nach einem Krankenhausaufenthalt vom 7.12.2006 bis zum 3.1.12007 wird der Ehemann als Pflegefall entlassen und kehrt nicht mehr in die gemeinsame Ehewohnung zurück. Die Ehefrau hätte sich trotz ihrer eigenen Krankheit mit der Hilfe Dritter um die Pflege ihres Mannes bemüht, dieser zieht es allerdings vor vorübergehend bei seinem Sohn zu wohnen und übersiedelt danach dauerhaft in ein Pflegeheim. Die Frau bleibt alleine in der Ehewohung zurück, mit einer Eigenpension in Höhe von EUR 275,12 und keiner Unterstützung vom Ehemann, da dieser ab April 2007 jede Unterhaltsleistung verweigert. Dieses Vorgehen rechtfertigt dieser mit seinen hohen Krankheitsbedingten Aufwendungen.
Rechtlich findet dies in der uneinheitlichen Judikatur des OGH zwar Deckung, es ist allerdings äußerst umstritten ob diese Aufwendungen den Unterhaltsanspruch der Ehefrau auch gänzlich aufzehren dürfen. Diese Meinung wird vom Landesgericht Korneuburg im Urteil 20 R 20/08v vertreten, womit sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau rechnerisch auf 34,80 reduziert und damit unbeachtlich wird.
Erschreckend ist allerdings, dass die Pensionsversicherungsanstalt bei der Berechnung der Ausgleichszulage den rechnerisch vollen Unterhaltsanspruch in Höhe von 472,80 bzw. 456,45 (Dieses Ergebnis entsteht durch die verschiedenen Berechnungsarten des rechnerischen Unterhalts, wobei die günstigere für den Antragsteller ausschlaggebend ist) annimmt, obwohl der Stand des parallel laufenden Unterhaltsverfahren bekannt ist und somit jede Zahlung bis zum Ausgang des Verfahrens verweigert wird.
Aufgrund dieser unsicheren Rechtlage und der überaus bedenklichen Behördenpraxis der Pensionsversicherungsanstalt bleibt eine mittellose Ehefrau alleine in der Ehewohnung zurück, welche nur aufgrund der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von EUR 332,50 der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf einigermaßen überlebensfähig bleibt.
Unterhaltsstreit – Kranker Ehemann und untätige Pensionsversicherungsanstalt hinterlassen eine mittelose Frau
Veröffentlicht in Ehe- & Familienrecht.