Als Anspruchsgrundlage des Klägers kommt die analoge Anwendung des § 364a ABGB in Betracht. Nach ständiger Judikatur des OGH (RIS Justiz RS0010449) ist ein verschuldensunabhängiger, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets zu gewähren, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen war, welches ihm wegen einer gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre (1 Ob 47/87 […]
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