{"id":218,"date":"2019-10-24T16:09:02","date_gmt":"2019-10-24T14:09:02","guid":{"rendered":"http:\/\/boyer.at\/?p=218"},"modified":"2019-10-24T17:49:35","modified_gmt":"2019-10-24T15:49:35","slug":"besitzstoerung-wenn-der-freund-der-ehefrau-ins-gemeinsame-haus-der-eheleute-einzieht","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/boyer.at\/?p=218","title":{"rendered":"Besitzst\u00f6rung  &#8211; Wenn der Freund der Ehefrau ins gemeinsame Haus der Eheleute einzieht"},"content":{"rendered":"<p>Ein Ehepaar ist jeweils H\u00e4lfteeigent\u00fcmer des gemeinsamen Grundst\u00fccks, am gemeinsamen Haus und am eingebrachten Inventar. Die Eheleute entfremden sich, die Frau hat ein Verh\u00e4ltnis mit einem anderen Mann, es kommt zur Scheidung. Als Folge eines Streits wird am 1.4.2004 eine einstweilige Verf\u00fcgung zur Wiederherstellung des famili\u00e4ren Friedens vom Bezirksgericht gegen den Ehemann erlassen. F\u00fcr die Dauer von zwei Monate wird ihm die Ben\u00fctzung und R\u00fcckkehr in die unmittelbare Umgebung des ehelichen Hauses untersagt. W\u00e4hrend dieses Zeitraums zieht der Freund der Ehefrau in das besagten Haus ein, duscht und kocht dort, m\u00e4ht den Rasen, s\u00e4ubert den Swimming-Pool und stellt seinen Wagen in der Garage auf den Platz des Ehemanns. Der Ehemann (Kl\u00e4ger) klagte am 5.4.2004 den Freund (Beklagter) seiner Gattin auf Besitzst\u00f6rung und Unterlassung; er soll seinen Aufenthalt im besagten Haus unterlassen und seine eingebrachten Sachen wieder entfernen. Die Klageberechtigung ist nicht in Frage zu stellen da die einstweilige Verf\u00fcgung die Rechtsposition des Ehemanns als H\u00e4lfteeigent\u00fcmer der Liegenschaft nicht beeintr\u00e4chtigt. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Das Bezirksgericht entschied am 14.5.2004 in erster Instanz zugunsten des Kl\u00e4gers. Die Vorraussetzung einer Besitzst\u00f6rung seien gegeben. Ein eigenm\u00e4chtiger, wiederholter Eingriff des Beklagten in den Besitz des Kl\u00e4gers liegt vor. Da dieser trotz gegenteiliger Anweisung des Kl\u00e4gers das Haus mehrmals betrat und dort n\u00e4chtigte. \u201eDie Zustimmung der Frau\u201c als H\u00e4lfteeigent\u00fcmerin am Haus \u00e4ndert laut Ansicht des Bezirksgerichtes am eigenm\u00e4chtigen Verhalten des Beklagten nichts. Einen Nachteil erleidet der Ehemann durch das Bewohnen seines Hauses und der Benutzung seines Inventars. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht entschied gegen den Ehemann. Mit der Begr\u00fcndung, es liege keine Besitzst\u00f6rung vor, da durch die Zustimmung der Ehefrau als Mitbesitzer kein eigenm\u00e4chtiges Verhalten des Beklagten vorliegt. Wobei es einr\u00e4umt, dass diese Frage durchaus strittig sei, es aber der herrschenden Meinung folge. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Das Rekursgericht erblickt durch den Beschluss vom 18.2.2005 \u00fcber die Wegweisung nicht einmal einen wirklichen oder m\u00f6glichen Schaden des Kl\u00e4gers im Verhalten des Beklagten, da er aufgrund der einstweiligen Verf\u00fcgung sein Haus und sein Inventar ohnedies nicht bewohnen\/benutzen konnte. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Es ist es schwer nachvollziehbar, keinen Nachteil zu erblicken, wenn ein Fremder (der Freund der Frau) das Haus des Ehemann bewohnt und dessen Inventar ben\u00fctzt, nur weil es der Eigent\u00fcmer zum gegebenen Zeitpunkt nicht bewohnen\/benutzen kann bzw. darf. Dies f\u00fchrt generell zu einem sehr kontraproduktiven Ergebnis. Einerseits wird vom Bezirksgericht die Wegweisung verf\u00fcgt, die der Wiederherstellung des famili\u00e4ren Friedens dienen soll. Auf der anderen Seite k\u00f6nnen die Ausf\u00fchrungen des Rekursgerichts wohl nur als &#8222;Auseinandersetzungen f\u00f6rdernde Judikatur&#8220; bezeichnet werden, da sich der Ehemann gegen die Ben\u00fctzung des Hauses durch den Freund der Ehegattin mit rechtlichen Mitteln nicht zur Wehr setzen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Ehepaar ist jeweils H\u00e4lfteeigent\u00fcmer des gemeinsamen Grundst\u00fccks, am gemeinsamen Haus und am eingebrachten Inventar. Die Eheleute entfremden sich, die Frau hat ein Verh\u00e4ltnis mit einem anderen Mann, es kommt zur Scheidung. Als Folge eines Streits wird am 1.4.2004 eine einstweilige Verf\u00fcgung zur Wiederherstellung des famili\u00e4ren Friedens vom Bezirksgericht gegen den Ehemann erlassen. 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