{"id":189,"date":"2019-10-24T15:49:42","date_gmt":"2019-10-24T13:49:42","guid":{"rendered":"http:\/\/boyer.at\/?p=189"},"modified":"2019-11-07T17:16:30","modified_gmt":"2019-11-07T16:16:30","slug":"die-sorgfaltspflichten-einer-bank-haftung-fuer-entgangenen-kursgewinn","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/boyer.at\/?p=189","title":{"rendered":"Die Sorgfaltspflichten einer Bank &#8211; Haftung f\u00fcr entgangenen Kursgewinn?"},"content":{"rendered":"<p>Im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 12.1.2000 wurde vom Kl\u00e4ger mehrmals und eindeutig die \u201ePrivatbank C****\u201c als Ziel der Auslands\u00fcberweisung angegeben. Am 14.1.2000 erkundigte sich der Kl\u00e4ger bei einem Mitarbeiter der Beklagten nach der \u00dcberweisung und wies diesen an die Abrechnung der Summe an seinen Verm\u00f6gensberater bei der \u201eC****\u201c-Bank zu faxen. Infolge der falschen Bezeichnung der Bank kam es am 19.1.2000 zur R\u00fcckbuchung der Auftragssumme. Die \u00dcberweisung w\u00fcrde schlie\u00dflich infolge der Urgenz des Kl\u00e4gers am 28.1.2000 korrekt vorgenommen. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Der Kl\u00e4ger machte entgangenen Gewinn nach \u00a7 1324 ABGB geltend, als Voraussetzung musste festgestellt werden, ob im Handeln der Bank eine grobe Sorgfaltswidrigkeit zu sehen ist. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Im Hinblick auf die Auftragserteilung vom 12.1.2000 stellte das Erstgericht fest, dass der objektive Erkl\u00e4rungswert des \u00dcberweisungsauftrags f\u00fcr den Bankangestellten eindeutig war und diesem daher kein Vorwurf gemacht werden kann (Prinzip der formalen Auftragsstrenge; 1 Ob 277\/01a; Canaris, Bankvertragsrecht I\u00b3 Rz 327). Die Annahme einer allgemeinen Verpflichtung der Bank, ohne Verdachtsgr\u00fcnde die Angaben des Kunden bez\u00fcglich der Bezeichnung der Empf\u00e4ngerbank von sich aus zu \u00fcberpr\u00fcfen, w\u00fcrde die Sorgfaltspflicht gegen\u00fcber den Kunden \u00fcberspannen. Insbesondere wenn es sich bei der Empf\u00e4ngerbank um die eigene kontof\u00fchrende Bank des Kunden handelt und dieser langj\u00e4hrige Erfahrung im Wertpapierhandel hat. In den Vorg\u00e4ngen vom 14.1.2000 erkannt das Erstgericht allerdings eine auffallende Sorglosigkeit des Bankangestellten, da diesem die Abweichung der Bezeichnung der Bank h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen. Im Ergebnis gelangte das Erstgericht zu einer Verschuldensteilung 1:1 auf der Grundlage des \u00a7 1304 ABGB. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Das Berufungsgericht folgte dem Erstgericht grunds\u00e4tzlich in seinen Ausf\u00fchrungen zum 14.1.2000. Es beurteilte aber das Verhalten des Bankangestellten vom 12.1.2000 als nicht leicht fahrl\u00e4ssig, da der Kunde in Auslands\u00fcberweisung unerfahren gewesen ist und dieser darauf vertrauen durfte, dass dem Bankangestellten eine allf\u00e4llige Fehlbezeichnung h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen. <br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>Der Oberste Gerichtshof berichtigte die Untergerichte und ging vom Alleinverschulden des Kl\u00e4gers aus. Bez\u00fcglich der Geschehnisse vom 12.1.2000 folgte es den Ausf\u00fchrungen des Erstgerichts. Weiters wurde festgestellt, dass der Mitarbeiter der Beklagten das Fax am 14.1. nach den genauen Angaben des Kl\u00e4gers gesendet hat. Aus dem Umstand, dass das Fax an die \u201eC****\u201c-Bank zu Handen des Verm\u00f6gensberaters zu richten war, welcher im konkreten Zeitpunkt nicht dort besch\u00e4ftigt war, l\u00e4sst sich kein Zusammenhang mit der Empf\u00e4ngerbank ableiten. Es besteht daher kein Verdachtsmoment f\u00fcr den Bankangestellten die Bezeichnung der Empf\u00e4ngerbank selbstst\u00e4ndig zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>In Hinblick auf den Umfang der Sorgfaltspflichten der Bank bleibt die Frage ungekl\u00e4rt in wie weit sich die Unt\u00e4tigkeit der Bank zwischen 19.1.2000 und 28.1.2000 auf deren Haftbarkeit h\u00e4tte auswirken k\u00f6nnen, da der Kl\u00e4gers der Beklagten keine Verletzung der Verst\u00e4ndigungspflicht vorgeworfen hat. Festzuhalten ist, dass nach den Ausf\u00fchrungen des Obersten Gerichthofs eine wesentliche Eigenverantwortlichkeit des Bankkunden f\u00fcr sein Handeln im Hinblick auf das Prinzip der formalen Auftragsstrenge besteht und eine von ihm ausgehende (falsche) Bezeichnung, nicht zwingend eine Nachforschungspflicht der Bank zur Folge hat.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&amp;Dokumentnummer=JJT_20021009_OGH0002_0070OB00122_02W0000_000\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Entscheidung 7 Ob 122\/02w des Obersten Gerichtshofs<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zeitpunkt der Auftragserteilung am 12.1.2000 wurde vom Kl\u00e4ger mehrmals und eindeutig die \u201ePrivatbank C****\u201c als Ziel der Auslands\u00fcberweisung angegeben. Am 14.1.2000 erkundigte sich der Kl\u00e4ger bei einem Mitarbeiter der Beklagten nach der \u00dcberweisung und wies diesen an die Abrechnung der Summe an seinen Verm\u00f6gensberater bei der \u201eC****\u201c-Bank zu faxen. Infolge der falschen Bezeichnung der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/189"}],"collection":[{"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=189"}],"version-history":[{"count":5,"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/189\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":346,"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/189\/revisions\/346"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=189"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=189"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/boyer.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=189"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}