Besitzstörung – Wenn der Freund der Ehefrau ins gemeinsame Haus der Eheleute einzieht

Ein Ehepaar ist jeweils Hälfteeigentümer des gemeinsamen Grundstücks, am gemeinsamen Haus und am eingebrachten Inventar. Die Eheleute entfremden sich, die Frau hat ein Verhältnis mit einem anderen Mann, es kommt zur Scheidung. Als Folge eines Streits wird am 1.4.2004 eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung des familiären Friedens vom Bezirksgericht gegen den Ehemann erlassen. Für die Dauer von zwei Monate wird ihm die Benützung und Rückkehr in die unmittelbare Umgebung des ehelichen Hauses untersagt. Während dieses Zeitraums zieht der Freund der Ehefrau in das besagten Haus ein, duscht und kocht dort, mäht den Rasen, säubert den Swimming-Pool und stellt seinen Wagen in der Garage auf den Platz des Ehemanns. Der Ehemann (Kläger) klagte am 5.4.2004 den Freund (Beklagter) seiner Gattin auf Besitzstörung und Unterlassung; er soll seinen Aufenthalt im besagten Haus unterlassen und seine eingebrachten Sachen wieder entfernen. Die Klageberechtigung ist nicht in Frage zu stellen da die einstweilige Verfügung die Rechtsposition des Ehemanns als Hälfteeigentümer der Liegenschaft nicht beeinträchtigt.

Das Bezirksgericht entschied am 14.5.2004 in erster Instanz zugunsten des Klägers. Die Vorraussetzung einer Besitzstörung seien gegeben. Ein eigenmächtiger, wiederholter Eingriff des Beklagten in den Besitz des Klägers liegt vor. Da dieser trotz gegenteiliger Anweisung des Klägers das Haus mehrmals betrat und dort nächtigte. „Die Zustimmung der Frau“ als Hälfteeigentümerin am Haus ändert laut Ansicht des Bezirksgerichtes am eigenmächtigen Verhalten des Beklagten nichts. Einen Nachteil erleidet der Ehemann durch das Bewohnen seines Hauses und der Benutzung seines Inventars.

Das Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht entschied gegen den Ehemann. Mit der Begründung, es liege keine Besitzstörung vor, da durch die Zustimmung der Ehefrau als Mitbesitzer kein eigenmächtiges Verhalten des Beklagten vorliegt. Wobei es einräumt, dass diese Frage durchaus strittig sei, es aber der herrschenden Meinung folge.

Das Rekursgericht erblickt durch den Beschluss vom 18.2.2005 über die Wegweisung nicht einmal einen wirklichen oder möglichen Schaden des Klägers im Verhalten des Beklagten, da er aufgrund der einstweiligen Verfügung sein Haus und sein Inventar ohnedies nicht bewohnen/benutzen konnte.

Es ist es schwer nachvollziehbar, keinen Nachteil zu erblicken, wenn ein Fremder (der Freund der Frau) das Haus des Ehemann bewohnt und dessen Inventar benützt, nur weil es der Eigentümer zum gegebenen Zeitpunkt nicht bewohnen/benutzen kann bzw. darf. Dies führt generell zu einem sehr kontraproduktiven Ergebnis. Einerseits wird vom Bezirksgericht die Wegweisung verfügt, die der Wiederherstellung des familiären Friedens dienen soll. Auf der anderen Seite können die Ausführungen des Rekursgerichts wohl nur als „Auseinandersetzungen fördernde Judikatur“ bezeichnet werden, da sich der Ehemann gegen die Benützung des Hauses durch den Freund der Ehegattin mit rechtlichen Mitteln nicht zur Wehr setzen kann.

Veröffentlicht in Ehe- & Familienrecht.